Du suchst nach einem Messer? Weißt aber nicht, welches in Deutschland erlaubt ist, welches nicht? Das geht vielen so. Daher hier alles zum Thema Messer im Waffengesetz (WaffG § 42a)…
Disclaimer
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Ich übernehme keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der hiesigen Informationen. Teilweise gebe ich meine eigene Meinung bzw. Deutung des Gesetzestextes wieder. Ob dieser Meinung oder Deutung ein Richter folgt, garantiere ich nicht. Im Zweifelsfall wende dich also besser an einen Juristen.
Die gute Nachricht: Welche Messer erlaubt sind, verrät das Bundesministerium für Justiz auf gesetze-im-internet.de. Das Waffengesetz (WaffG) § 42a verrät ganz genau, welche Messer erlaubt bzw. verboten sind.
Messer im Waffengesetz: Das WaffG § 42 a
Wörtlich heißt es in dem Gesetzestext:
„(1) Es ist verboten
- Anscheinswaffen,
- Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
- Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.“
Zäumen wir das berühmte Pferd von hinten auf und starten mit dem dritten Punkt. Dieser ist vor allem für uns Outdoorer interessant. Verboten sind Punkt 3 zufolge…
- Taschenmesser, die du einhändig öffnen kannst
- Messer mit feststehender Klinge und mehr als 12 cm Klingenlänge
Das schließt bereits etliche Messer aus. Allerdings macht Papa Staat Ausnahmen. In Absatz 2 WaffG 42a heißt es:
„(2) Absatz 1 gilt nicht
- für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
- für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
- für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Fußnote
(+++ § 42a Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. l WaffGBundFreistV +++)“
Ausnahmen sind erlaubt, wenn…
Heißt konkret? Du darfst verbotene Messer führen, wenn du…
- Aufnahmen für Foto, Film oder TV bzw. eine Theatervorführung machst
- diese in einem verschlossenen (!) Behältnis transportierst
- ein berechtigtes Interesse hast
Aha. Punkt 1 ist selbsterklärend. Hast du eine Kamera dabei, kannst du dich darauf berufen, dass du das Messer fotografieren bzw. filmen willst. So wie ich für AbenteuerMesser.DE. Punkt 2 ist ebenfalls selbsterklärend. Eigentlich. Denn in diesem Punkt ist ein bissel der Hund begraben. Denn was bitte ist ein „verschlossenes Behältnis“? Ein simpler Rucksack? Oder muss das „Behältnis“ mit einem Schloss gesichert sein?
Tatsächlich ist dieser Punkt ein Streitpunkt. Manche meinen, mit einem Rucksack bist du „safe“, wenn du den Reißverschluss mit einem Schlösschen sicherst. Ob ein Richter das dann als „verschlossenes Behältnis“ abnickt? Gute Frage. Eine Garantie gibt es dafür nicht.
In Punkt 3 hebt der Gesetzgeber schließlich das Verbot bei einem „berechtigten Interesse“ auf. Dieses definiert Papa Staat direkt in Absatz 3 des WaffG § 42a. Somit gilt ein solches „berechtigtes Interesse“ bei
- der Berufsausübung
- der Brauchtumspflege
- Sport oder
- einem allgemein anerkannten Zweck.
Die Berufsausübung betrifft zum Beispiel Bergretter, Feuerwehr oder Soldaten. Also Rettungs- und Einsatzkräfte. Brauchtumspflege dürfte die Mitgliedschaft in einem entsprechenden (Heimat)Verein bzw. die Teilnahme an historischen Events meinen. Gehört ein Hirschfänger mit einer 20-cm-Klinge zu einer Tracht, dürfte die Ausnahme wohl gelten.
Sport dürfte ebenfalls klar sein. Ein Bergsteiger kann eventuell nur mit einer Hand agieren. Ein Einhandmesser müsste beim Bergsteigen somit erlaubt sein. Doch gilt das auch für weniger riskante Sportarten wie wandern? Eine gute Frage. Ich als Trekker argumentiere, dass ich stürzen und mich eventuell „einklemmen“ kann. In diesem Fall könnte ich ebenfalls nur mit einer Hand agieren. Ob ein Richter allerdings dieser Argumentation folgt, verspreche ich nicht.
Apropos: Selbstverteidigung gilt nicht als ein „berechtigtes Interesse“!
Klartext: Welche Messer sind nun verboten?
Fassen wir noch noch mal zusammen. Laut WaffG § 42a Absatz 1 Punkt 3 sind
„Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm“
verboten. Also Taschen- bzw. Klappmesser, die du einhändig öffnen kannst. Sowie feststehende Messer, deren Klinge mehr als 12 cm misst. Dieser Punkt dürfte somit klar sein. Doch was ist mit den Punkten 1 und 2? Sprich: Anscheinswaffen sowie Hieb- und Stoßwaffen?
Anscheinswaffen sind laut Wikipedia „Gegenstände, die echten Schusswaffen täuschend ähnlich sehen“. Damit sind
- Modellwaffen
- Softairwaffen oder
- Spielzeugwaffen
gemeint, die einer echten Waffe wie einer Kalaschnikow nachempfunden sind. Sogenannte Replikas.
Hieb- und Stoßwaffen meinen wiederum
- Butterflymesser
- Fallmesser
- Faust- und Stoßmesser
- getarnte oder verkleidete Messer
- Messer in Kombination mit anderen verbotenen Waffen
- Springmesser
Wobei es für Springmesser wieder Ausnahmen gibt. Nach WaffG Anlage 2 zu §2 Abs. 2-4, 1.4.1 darfst du Springmesser legal führen, wenn die Klinge
- seitlich aus dem Griff herausspringt,
- höchstens 8,5 cm lang ist und
- nur einseitig geschliffen ist.
Messer im Waffengesetz: Das Kaufen ist erlaubt
Apropos: Was heißt eigentlich „führen“? Simple Antwort: Tragen und zwar direkt am Körper. Also griffbereit. Der bloße Besitz ist mit „führen“ nicht gemeint. Du darfst also durchaus ein Fahrtenmesser oder Bowiemesser mit einer 20 cm langen Klinge besitzen. Doch so wie du deine Wohnung oder dein Grundstück verlässt, greift das Führungsverbot. Wobei der „Transport in einem verschlossenen Behältnis“ – siehe WaffG § 42a Absatz 2 Punkt 2 – durchaus gestattet ist.
Fazit: Kauf sowie Besitz von Einhandmesser und Co. sind in Deutschland legal. Das Führen in der Öffentlichkeit dagegen nicht. Allerdings gehst du ja auch nicht mit einem fetten Küchenmesser in den Supermarkt. Überhaupt hat ein Messer bei öffentlichen Events (Volksfest, Rummel, Disco etc.) nichts zu suchen. Auch in der Stadt (bzw. einer Ortschaft) brauchst du kein Messer.
Vom Führen von Hieb- und Stoßwaffen rate ich dir übrigens generell ab. Die eben genannten Messer würde ich selbst im Wald nicht tragen. Keine Ahnung, wie ein Richter auf das Führen dieser Waffen reagiert. Denn Wald – selbst in Privatbesitz – ist laut deutschen Recht „öffentlicher Raum“. Selbst wenn mit dem Begriff in der Regel eher Stadträume gemeint sind. Davon ab: Springmesser, Fallmesser oder Butterfly bringen dir outdoor sowieso nichts.
FAQ: Typische Fragen zu Messer & Waffenrecht
Wie viel cm Klinge ist erlaubt?
Noch mal: Willst du das Messer in der Öffentlichkeit führen, darf die Klinge eines feststehenden Messers maximal 12 cm messen. Ansonsten drohen Beschlagnahme und ein Strafverfahren wegen einem Verstoß gegen das Waffengesetz (WaffG § 42a).
Wie lang darf ein Messer sein 2022?
Die Länge des kompletten Messers ist eigentlich egal. Es kommt allein auf die Klinge an. Und selbst bei dieser allein auf den scharfen Bereich. Stichwort 12 cm.
Was für ein Messer darf man mit sich führen?
Zweihändig zu öffnende Taschenmesser (Zweihandmesser) sowie Messer mit einer maximal 12 cm langen feststehenden Klinge. Jedes andere Messer ist in Deutschland nach WaffG § 42a verboten.
Welche Messer darf ich in der Öffentlichkeit tragen 2021?
Zweihandmesser sowie Messer mit feststehender Klinge unter 12 cm.
Wann ist ein Messer verboten?
So wie dieses unter das WaffG § 42a fällt und du es in der Öffentlichkeit trägst. Also zum Beispiel ein Faustmesser. Oder ein Springmesser mit vorn herausschnellender Klinge, zweiseitigen Schliff und/oder mehr als 8,5 cm Klinge. Schau’ einfach noch mal unter „Hieb- und Stoßwaffen“.
Siehe BKA.de, §42a WaffG , Einhandmesser (Klingenlänge unbeachtlich) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm: Einhandmesser sind Messer mit einhändig feststellbarer Klinge. Somit dürfte bereits ein Cuttermesser unter das Trageverbot in der Öfffentlichkeit fallen, wenn dieses wie bei mir passiert nachts versucht wurde einzubrechen.Während der Flucht stieß ein Täter mit der rechten Hand an den groben Putz, verletzte sich und ließ sein Cuttermesser zurück.
Ich würde sagen nein, allerdings bin ich – ich sage es erneut – KEIN Rechtsanwalt. So oder so ist es in gewissen Kreisen leider Methode, gewisse Werkzeuge als Waffe zu nutzen. Das gilt zum Beispiel auch für tradionelle Rasiermesser (die zum Ausklappen). Wie das nun gesetztlich gehandhabt wird, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.